Leasing kann eine sinnvolle und zeitgemäße Erweiterung der Finanzierung eines Unternehmens sein. Umsatzsteuerlich sind bei Leasinggeschäften allerdings einige Fallstricke zu beachten.
In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesfinanzministerium kürzlich zum sogenannten Bestelleintritt geäußert. Bei einem Bestelleintritt schließt der Kunde zunächst einen Kaufvertrag über das Leasinggut mit dem Verkäufer ab. Erst nach Kaufvertragsabschluss übernimmt die Leasinggesellschaft den Kaufvertrag (Leasingeintritt). Dabei sind zwei Konstellationen auseinanderzuhalten:
- Leasingeintritt vor Lieferung des Leasingguts
Ein Kunde bestellt in einem Autohaus einen Pkw. Vor der Auslieferung des Fahrzeugs an ihn tritt eine Leasinggesellschaft in den Kaufvertrag mit dem Autohaus ein. Damit übernimmt das Leasingunternehmen alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag. Umsatzsteuerlich liefert daher das Autohaus den Pkw an die Leasinggesellschaft und nicht an den Kunden. Die Leasinggesellschaft erbringt im Rahmen des Leasings eine Dienstleistung an den Kunden.
- Leasingeintritt nach Lieferung des Leasingguts
Bei dieser Konstellation wurde das Fahrzeug bereits an den Kunden ausgeliefert (nachträglicher Bestelleintritt). Daher bleibt es bei der Lieferung des Autohauses an den Kunden. Die Leasinggesellschaft tritt nicht in den Kaufvertrag ein. Zwischen ihr und dem Kunden besteht umsatzsteuerlich kein Leasingvertrag. Vielmehr gewährt die Leasinggesellschaft einen Kredit. Diese Kreditgewährung kann gegebenenfalls umsatzsteuerfrei sein, sofern nicht auf die Steuerbefreiung für das Darlehen verzichtet wurde.
Hinweis: Sollten Sie – zum Beispiel als Autohändler – besonders von dieser Neuregelung betroffen sein, kontaktieren Sie uns gern. Es gibt in diesem Zusammenhang viel zu beachten, so auch die korrekte Rechnungserstellung.
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(aus: Ausgabe 11/2015)
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