In bestimmten Sonderfällen unterliegen Kapitalerträge nicht dem Abgeltungsteuersatz, sondern werden in die normale Einkommensteuerveranlagung einbezogen. Das hat zwei Nachteile:
- Zum einen lässt sich bei Zinsen der Sparer-Pauschbetrag nicht verwenden. Hat der Sparer keine weiteren Kapitaleinnahmen, verpuffen die 801 EUR jährlich.
- Zum anderen steigt durch die tarifliche Besteuerung, die in der Regel höher ausfällt als der Pauschalsatz von 25 %, auch die Progression des Anlegers für sein übriges Einkommen.
Die Sonderregelung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen oder Angehörige sind. Dadurch soll dem von der Steuersatzspreizung ausgehenden Anreiz entgegengewirkt werden, betriebliche Gewinne zum Beispiel in Form von Darlehenszinsen abzusaugen, um deren Steuerbelastung auf den Abgeltungsteuersatz zu reduzieren. Und dieser Anreiz besteht insbesondere dann, wenn die Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge den üblichen Interessengegensatz zwischen Fremdkapitalgeber und -nehmer einschränken oder aufheben kann.
In dem Streitfall, über den das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu entscheiden hatte, hatte eine Gesellschafterin ihre Kommanditbeteiligung gegen Ratenzahlungen an ihren Bruder veräußert. Das Auseinandersetzungsguthaben musste mit dem Zinssatz für Kontokorrentkredite der Hausbank verzinst werden. Nach dem Urteil des FG darf das Finanzamt die Zinsen dem tariflichen Steuersatz unterwerfen, weil der Darlehensnehmer der Gesellschafterin nahesteht. Diese erzielt durch die Zinsen aus der Stundung des Veräußerungserlöses ja Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Abgeltungsteuersatz findet dagegen keine Anwendung, weil die Beteiligten als Geschwister eine enge familienrechtliche Beziehung haben. Ob sie einander tatsächlich nahestehen, ist aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers unerheblich.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, denn höchstrichterlich ist noch nicht entschieden,
- wie der Begriff der „nahestehenden Person“ auszulegen und
- ob die Sonderregelung überhaupt verfassungsgemäß ist.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF, Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2013)
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