Für Handwerkerleistungen, die in Privathaushalten erbracht werden, kann eine Steuerermäßigung beansprucht werden. Diese Ermäßigung gilt nur für die Lohnkosten in der Handwerkerrechnung bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Sie beträgt zurzeit jährlich 20 % der Lohnaufwendungen, jedoch maximal 1.200 EUR.


Beispiel: Herr Meyer lässt seine private Wohnung neu streichen. Der Anteil der Lohnkosten an seinen Gesamtaufwendungen beträgt  5.000 EUR. Davon kann er dank der Steuerermäßigung 20 % – also 1.000 EUR – von seiner Steuerlast abziehen.


Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat kürzlich entschieden, dass der Einbau einer Dachgaube zu keiner Steuerermäßigung führt. Die Kläger im Gerichtsverfahren hatten in ihrem selbstbewohnten Einfamilienhaus eine Dachgaube in eine Dachschräge einbauen lassen. Diese bauliche Veränderung beurteilte das FG aber nicht als Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme.


Stattdessen nahm das Gericht eine Neubaumaßnahme an, die steuerlich nicht gefördert wird. Zu den Neubaumaßnahmen gehören zum Beispiel alle Handwerksleistungen, die zu einer Wohnflächenerweiterung führen. Da der Einbau im Urteilsfall die Wohnfläche um ca. 2,4 qm erweitert hatte, lehnte das Gericht  die Steuerbegünstigung ab.


Hinweis: Die Steuerermäßigung wird außerdem nur gewährt, wenn der Handwerker eine Rechnung ausstellt und der Leistungsempfänger das Geld auf dessen Konto überweist. 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)

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