Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, um Nachteile auszugleichen, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, würde der Progressionseffekt ansonsten zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr-)belastung führen. Die ermäßigte Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sich die Nachzahlung auf eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch für Überstundenvergütungen beansprucht werden kann. Auch in diesem Fall muss aber die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wurde.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der klagende Arbeitnehmer von 2013 bis 2015 sukzessive insgesamt 330 Überstunden aufgebaut, die ihm zunächst nicht vergütet worden waren. Im Jahr 2016 hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber schließlich einen Aufhebungsvertrag geschlossen, infolge dessen ihm für die geleisteten Überstunden der Vorjahre eine Bruttovergütung von 6.000 EUR nachgezahlt wurde. Das Finanzamt hatte die Vergütung zunächst dem normalen Einkommensteuertarif unterworfen.
Der BFH gab jedoch grünes Licht für die ermäßigte Besteuerung und stellte klar, dass der ermäßigte Einkommensteuertarif nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf die Nachzahlung von variablen Lohnbestandteilen – wie hier in Form einer Überstundenvergütung – anwendbar sei. In beiden Fällen sei die ermäßigte Besteuerung dadurch gerechtfertigt, dass die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden sei.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2022)
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