Wenn sich ein unehrlicher Lohnbuchhalter über Jahre hinweg selbst mehr Lohn auszahlt, als ihm vertraglich zusteht, und er die Beträge zur Vertuschung auch noch in den Lohnsteueranmeldungen angibt, entsteht dem Arbeitgeber ein doppelter Schaden: Bei ihm fließen nicht nur die veruntreuten Beträge ab, sondern er muss auch die darauf entfallende Lohnsteuer zahlen.


Ein Arbeitgeber aus dem Saarland war in einem solchen Fall vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen und verlangte vom Finanzamt die Rückerstattung der Lohnsteuer auf die veruntreuten Gelder. Der BFH gab damals teilweise grünes Licht und erklärte, dass diese kein Arbeitslohn sind und deshalb nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Dennoch gab es einige verfahrensrechtliche Hindernisse: Für die ersten Jahre des Betrugs war die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, so dass die Lohnsteuerbeträge nicht mehr erstattet werden konnten. Nur für die beiden letzten Jahre des Betrugs konnte der Arbeitgeber aufgrund eines bestehenden Vorbehalts der Nachprüfung eine Rückzahlung erreichen.


Das Bundesfinanzministerium hat nun erklärt, dass es diese Entscheidung des BFH allgemein anwendet, dabei jedoch folgende Grundsätze zu beachten sind:

  • Arbeitslohn liegt nur dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Befugnisse eigenmächtig überschreitet und sich vertraglich nicht zustehende Beträge auf sein Konto überweist. Demgegenüber sind versehentliche Überweisungen stets (lohnsteuerpflichtiger) Arbeitslohn.
  • Lohnsteueranmeldungen und -festsetzungen dürfen auch nach Ablauf des für die Anmeldung maßgebenden Kalenderjahres geändert werden, wenn noch ein wirksamer Vorbehalt der Nachprüfung besteht. Eine Änderung der Lohnsteueranmeldung, bei der die Lohnsteuer herabgesetzt wird, ist jedoch nur möglich, wenn ein Veruntreuungsfall wie im BFH-Urteil vorliegt.
  • Bei solchen eigenmächtigen Überweisungen des Arbeitnehmers sollen die Finanzämter einem Änderungsantrag des Arbeitgebers entsprechen, wenn dieser die bereits übermittelten oder auf Papier ausgestellten Lohnsteuerbescheinigungen des unehrlichen Arbeitnehmers berichtigt hat.
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(aus: Ausgabe 02/2014)

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