Lassen Sie als Besitzer oder Mieter die Abwasseranlage im selbstgenutzten Wohnhaus mittels Rohrleitungskamera auf Dichtheit überprüfen, können Sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Das hat das Finanzgericht Köln (FG) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.
Letztere lehnt die steuerliche Begünstigung zwar (noch) mit der Begründung ab, die Dichtheitsprüfung sei eher mit einer Gutachtertätigkeit denn mit der – begünstigten – Leistung eines Schornsteinfegers vergleichbar. Berufen Sie sich aber auf das FG-Urteil, können Sie 20 % Ihrer Aufwendungen – höchstens 1.200 EUR im Jahr – von der tariflichen Einkommensteuer absetzen, wenn es um die Rohrleitung geht.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist generell, dass
- die Kosten nicht anderweitig – etwa als Betriebsausgaben – abziehbar sind;
- Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben;
- die Zahlung unbar aufs Konto des Leistungserbringers erfolgt ist;
- es sich um keine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die sie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch nehmen können.
Da die Dichtheitsprüfung eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung ist und damit Aufwendungen für deren Instandhaltung bzw. Instandsetzung verursacht, ist sie als steuerbegünstigte Handwerkerleistung zu beurteilen, so die Finanzrichter klarstellend.
Hinweis: Seit 2013 können Sie als Grundstückseigentümer grundsätzlich jeden beliebigen Schornsteinfeger mit Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Hierbei müssen Reinigung und Messung nicht unbedingt in einem Arbeitsgang vorgenommen werden, was die Tätigkeiten von Schornsteinfegern und Rohrprüfern vergleichbar macht.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2013)
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