Die Bundesregierung hat am 31.07.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Jahressteuergesetz (JStG) 2019 – verabschiedet. Die Änderungen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten. Ein zentraler Schwerpunkt liegt auf der Förderung klimafreundlichen Verhaltens, unter anderem sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Pauschalbesteuerung (25 %) für Jobtickets ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale
  • Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung für neue, rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge

Verlängerung folgender Maßnahmen bis Ende 2030:

  • Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung im Rahmen der 1-%-Regelung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge mit stufenweise steigenden Anforderungen an die zu erreichende Mindestreichweite
  • Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber
  • Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers
  • Pauschalversteuerungsmöglichkeit für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung

Änderungen für Arbeitnehmer und Verbraucher:

  • Anhebung der Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen: für volle Kalendertage von 24 EUR auf 28 EUR, für An- und Abreisetage sowie Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden (ohne Übernachtung) von 12 EUR auf 14 EUR
  • Einführung einer Werbungskostenpauschale von 8 EUR am Tag für Berufskraftfahrer
  • Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
  • Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen (Sachbezugsbewertung)
  • Steuerbefreiung für Sachleistungen „alternativer Wohnformen“; die Befreiung gilt für Unterkunft und Verpflegung, die ein Wohnraumnehmer von seinem Wohnraumgeber gegen die Erbringung von Leistungen in dessen Privathaushalt erhält
  • künftig ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books und E-Papers (Gleichstellung mit gedruckten Büchern)

Änderungen für Unternehmer:

  • Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung für gemietete oder geleaste Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die bestimmte Kriterien beim Schadstoffausstoß und bei der Reichweite erfüllen, sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind
  • Umsetzung der 2018 auf EU-Ebene verabschiedeten Sofortmaßnahmen (Quick Fixes) in deutsches Recht, so unter anderem umsatzsteuerliche Regelungen für Konsignationslager
  • Versagung des Vorsteuerabzugs und möglicher Steuerbefreiungen bei wissentlichen (Umsatz-)Steuerhinterziehungen durch Unternehmer (§ 25f des Umsatzsteuergesetzes)
  • Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr ab 2020 erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 EUR

Hinweis: Nicht mehr im Gesetzentwurf enthalten ist eine geplante Änderung bei der „44-EUR-Freigrenze“. Der mehr als 200-seitige Entwurf für das JStG 2019 sieht natürlich noch wesentlich mehr Änderungen für die Verbraucher und Unternehmer vor. Wie üblich sind im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch etliche Änderungen zu erwarten. Es bleibt abzuwarten, welche Gesetz werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2019)

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