Grundsätzlich gilt als Schenkung auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang seines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Beteiligten oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass keine Schenkungsteuer anfällt, wenn ein Gesellschafter unter Auszahlung nur des Nennbetrags seines Geschäftsanteils aus einer Kapitalgesellschaft ausscheidet, die nach dem sogenannten Managermodell organisiert ist.


Hinweis: Ein Managermodell zeichnet sich dadurch aus, dass regelmäßig den Seniorpartnern der Gesellschaft eine Gesellschafterstellung eingeräumt wird, für die sie nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen haben. Bei Beendigung ihrer Gesellschafterstellung haben sie ihren Geschäftsanteil gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen.


Im Streitfall war der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters zum Nennwert auf einen Treuhänder übertragen worden, der den Anteil bis zum Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft für die verbliebenen Altgesellschafter zu halten hatte. Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts war, dass es an einer Bereicherung der Gesellschaft und der verbleibenden Gesellschafter fehlt. Der Treuhänder habe weder für die klagende Gesellschaft noch für die anderen Gesellschafter frei über den Geschäftsanteil verfügen können. Es sei nicht zu einem Übergang der Vermögenssubstanz auf die Gesellschaft oder die anderen Gesellschafter gekommen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)

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