Wirtschaftsförderungsgesellschaften von Bund, Ländern oder Gemeinden können von der Gewerbe- und Körperschaftsteuer befreit sein, wenn sich ihre Aktivitäten auf begünstigte Kerntätigkeiten wie beispielsweise Industrieansiedlung und Arbeitsplatzbeschaffung beschränken.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass die Steuerfreiheit verloren geht, wenn sich die Gesellschaft außerhalb ihrer begünstigten Kernaktivitäten bewegt. Im Entscheidungsfall hatte eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft neben ihren Förderaktivitäten unter anderem langfristig Grundstücke vermietet und Dienstleistungen im Bereich der Grundstücksbewirtschaftung angeboten.
Der BFH erklärte, dass die Gesellschaft deshalb nicht mehr steuerbefreit war. Denn begünstigt sind nur fördernde Maßnahmen, die der Belebung der Wirtschaft und der Verbesserung der Infrastruktur dienen (z.B. Hilfestellung bei der Ansiedlung neuer Unternehmen), nicht hingegen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, mit denen die Gesellschaft in einen Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Unternehmen tritt. Letztere Leistungen hatte die klagende Gesellschaft aber erbracht, indem sie in nicht unerheblichem Umfang eine Vermietung und Grundstücksbewirtschaftung betrieben hatte. Sie war somit in einen unmittelbaren Wettbewerb mit privaten Vermietern und Vermietungsunternehmen eingetreten.
Hinweis: Beteiligt sich eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft wie im Urteilsfall „am Markt“, geht die Steuerbefreiung für die gesamte Tätigkeit verloren. Bei gesellschaftsrechtlichen (Um-)Strukturierungen sollte daher darauf geachtet werden, dass befreiungsschädliche Aktivitäten nicht von Wirtschaftsförderungsgesellschaften übernommen werden. Da die Gesellschaft im Urteilsfall in nicht unerheblichem Umfang außerhalb ihrer Kerntätigkeiten aktiv war, konnte der BFH offenlassen, ob möglicherweise geringfügige Wettbewerbsaktivitäten steuerlich unschädlich sind.
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(aus: Ausgabe 10/2015)
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