Steuerzahler, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind (z.B. mangels inländischen Wohnsitzes), dürfen ihre Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen aufgrund einer Regelung im Einkommensteuergesetz nicht als Sonderausgaben abziehen.


Bereits im Jahr 2018 hatte der Europäische Gerichtshof diese nationale Regelung aber torpediert und entschieden, dass sie im Widerspruch zur unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit steht. Nach Auffassung des Gerichts befindet sich ein gebietsfremder Steuerpflichtiger hinsichtlich der gezahlten Pflichtbeiträge in einer vergleichbaren Situation wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger.


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun erklärt, dass beschränkt steuerpflichtige Personen ihre Pflichtbeiträge ab sofort in allen offenen Fällen als Sonderausgaben abziehen können. Diese Regelung gilt im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung. Folgende Voraussetzungen formuliert das BMF für den Abzug:

  • Staatsangehörigkeit: Der beschränkt Steuerpflichtige muss Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft muss sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt entweder im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats oder in der Schweiz befinden.
  • Anknüpfung an inländische Berufsausübung: Abziehbar sind Pflichtbeiträge nur, wenn die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf einer Zulassung beruht, die für die inländische Berufsausübung erforderlich ist.

Hinweis: Ein Sonderausgabenabzug in Deutschland bleibt jedoch ausgeschlossen, soweit der beschränkt Steuerpflichtige seine Pflichtbeiträge bereits bei der Einkommensbesteuerung seines Wohnsitzstaats abgezogen hat (Ausschluss einer Doppelberücksichtigung).

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2019)

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