Ein Steuerbescheid kann nur innerhalb einer ganz bestimmten Frist (Rechtsbehelfs- bzw. Verjährungsfrist) und unter Erfüllung bestimmter Gegebenheiten (Korrekturvorschrift) geändert werden. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit soll es den Parteien (Finanzamt und Steuerpflichtige) nicht möglich sein, den Bescheid jederzeit abzuwandeln.


Beispiel: Die A-GmbH gibt am 04.05.2015 ihre Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt B-Stadt ab. Der vorbehaltlose Körperschaftsteuerbescheid wurde am 07.07.2015 erlassen. Am 05.10.2015 bemerkt Gesellschafter-Geschäftsführer C, dass bei einer Rückstellungsbuchung ein Zahlendreher zu Lasten der A-GmbH unterlaufen ist. Wohlwissend, dass die Steuerfestsetzung zu hoch erfolgt ist, wird das Finanzamt einen eventuellen Änderungsantrag des C zu Recht ablehnen, da ein solcher Fehler innerhalb der Rechtsbehelfsfrist hätte gerügt werden müssen.


Diesen Grundsatz bekam nun auch eine Bank (in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft) zu spüren. Gegenüber der Bank wurde die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens festgesetzt. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts in einem anderen Verfahren stellte sich später heraus, dass der Bescheid fehlerhaft war. Die Bank beantragte daher beim Finanzamt die Änderung des Bescheids. Das Finanzamt – und nachfolgend der Bundesfinanzhof – lehnte dessen Änderung jedoch ab, da er bereits bestandskräftig geworden war.


Hinweis: Lassen Sie einen Steuerbescheid durch Ihren steuerlichen Berater stets „auf Herz und Nieren“ prüfen; im Nachhinein bzw. nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsbehelfsfrist wird es sehr schwer werden, ihn abzuändern.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2015)

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