Der Gemeinnützigkeitsstatus eines Vereins kann gefährdet sein, wenn er Zuwendungen an seine Mitglieder leistet. Nach dem sogenannten Mittelverwendungsverbot der Abgabenordnung (AO) dürfen Mitglieder oder Gesellschafter keine Gewinnanteile und (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Geschieht dies doch, verstößt der Verein gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt werden.


Eine Ausnahme gilt nach dem Anwendungserlass zur AO (AEAO) jedoch für „Annehmlichkeiten …, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind“. Hierunter können beispielsweise Blumen- oder Buchgeschenke mit verkehrsüblichem Wert gefasst werden.


Die Ausnahmeregelung für Annehmlichkeiten legt keine feste betragsmäßige Höchstgrenze fest, stattdessen spricht sie sich durch ihren Verweis auf die allgemeine Verkehrsauffassung für eine Einzelfallbetrachtung aus. Einen Orientierungswert für die Praxis bieten gleichwohl die Lohnsteuer-Richtlinien mit ihrer Wertgrenze für (lohn-)steuerfreie Aufmerksamkeiten, die bis einschließlich 2014 bei 40 EUR lag und seit dem 01.01.2015 bei 60 EUR liegt.


Das Finanzministerium (FinMin) Baden-Württemberg hat jetzt erklärt, dass es die Wertgrenze von 60 EUR rückwirkend ab dem 01.01.2019 auch für Zuwendungen an Vereinsmitglieder anwendet. Vereine in Baden-Württemberg können sich also nunmehr spendabler zeigen, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden. Das Ministerium unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Anlassarten:

  • Persönliche Anlässe: Bei Zuwendungen aus persönlichem Anlass (z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum) darf die einzelne Zuwendung nun bis zu 60 EUR kosten, in begründeten Einzelfällen auch mehr.
  • Vereinsanlässe: Werden Zuwendungen anlässlich eines besonderen Vereinsereignisses (z.B. Weihnachtsfeier oder Vereinsausflug) getätigt, darf der Verein die 60 EUR pro Mitglied und Jahr ausgeben.

Hinweis: Die Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer haben sich aktuell noch nicht zur anzuwendenden Wertgrenze bei Zuwendungen an Vereinsmitglieder geäußert. Vereine können aber in jedem Fall auf die Regelung im AEAO verweisen und damit eine Einzelfallwertung erreichen. Dass die Anwendung der 60-EUR-Grenze ein Alleinstellungsmerkmal des Landes Baden-Württemberg ist und die Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer an der alten 40-EUR-Wertgrenze festhalten, erscheint sehr fraglich. Das FinMin Rheinland-Pfalz weist in seiner neuaufgelegten Broschüre „Steuertipp – Gemeinnützige Vereine“ (Stand 03/2019) beispielsweise darauf hin, dass sich die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz an der lohnsteuerlichen Freigrenze für Aufmerksamkeiten orientiert. In einem Fallbeispiel wendet das Ministerium ebenfalls die 60-EUR-Grenze an.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2019)

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Der Gemeinnützigkeitsstatus eines Vereins kann gefährdet sein, wenn er Zuwendungen an seine Mitglieder leistet. Nach dem sogenannten Mittelverwendungsverbot der Abgabenordnung (AO) dürfen Mitglieder oder Gesellschafter keine Gewinnanteile und (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Geschieht dies doch, verstößt der Verein gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt werden.


Eine Ausnahme gilt nach dem Anwendungserlass zur AO (AEAO) jedoch für „Annehmlichkeiten …, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind“. Hierunter können beispielsweise Blumen- oder Buchgeschenke mit verkehrsüblichem Wert gefasst werden.


Die Ausnahmeregelung für Annehmlichkeiten legt keine feste betragsmäßige Höchstgrenze fest, stattdessen spricht sie sich durch ihren Verweis auf die allgemeine Verkehrsauffassung für eine Einzelfallbetrachtung aus. Einen Orientierungswert für die Praxis bieten gleichwohl die Lohnsteuer-Richtlinien mit ihrer Wertgrenze für (lohn-)steuerfreie Aufmerksamkeiten, die bis einschließlich 2014 bei 40 EUR lag und seit dem 01.01.2015 bei 60 EUR liegt.


Das Finanzministerium (FinMin) Baden-Württemberg hat jetzt erklärt, dass es die Wertgrenze von 60 EUR rückwirkend ab dem 01.01.2019 auch für Zuwendungen an Vereinsmitglieder anwendet. Vereine in Baden-Württemberg können sich also nunmehr spendabler zeigen, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden. Das Ministerium unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Anlassarten:

  • Persönliche Anlässe: Bei Zuwendungen aus persönlichem Anlass (z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum) darf die einzelne Zuwendung nun bis zu 60 EUR kosten, in begründeten Einzelfällen auch mehr.
  • Vereinsanlässe: Werden Zuwendungen anlässlich eines besonderen Vereinsereignisses (z.B. Weihnachtsfeier oder Vereinsausflug) getätigt, darf der Verein die 60 EUR pro Mitglied und Jahr ausgeben.

Hinweis: Die Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer haben sich aktuell noch nicht zur anzuwendenden Wertgrenze bei Zuwendungen an Vereinsmitglieder geäußert. Vereine können aber in jedem Fall auf die Regelung im AEAO verweisen und damit eine Einzelfallwertung erreichen. Dass die Anwendung der 60-EUR-Grenze ein Alleinstellungsmerkmal des Landes Baden-Württemberg ist und die Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer an der alten 40-EUR-Wertgrenze festhalten, erscheint sehr fraglich. Das FinMin Rheinland-Pfalz weist in seiner neuaufgelegten Broschüre „Steuertipp – Gemeinnützige Vereine“ (Stand 03/2019) beispielsweise darauf hin, dass sich die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz an der lohnsteuerlichen Freigrenze für Aufmerksamkeiten orientiert. In einem Fallbeispiel wendet das Ministerium ebenfalls die 60-EUR-Grenze an.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2019)

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