Jedes Jahr zum Jahresende aktualisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die für Auslandsdienstreisen gelten. Nun hat das BMF auch die ab 2014 geltenden Pauschalen bekanntgegeben. Änderungen ergeben sich für insgesamt 36 Länder, darunter Ägypten, Iran, Kuba, Polen, Spanien, Südafrika, Türkei, USA und Vietnam.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind die Pauschalen aus folgenden Gründen von Interesse:
- Die im Schreiben aufgeführten Übernachtungspauschalen dürfen vom Arbeitgeber steuerfrei an den Arbeitnehmer erstattet werden. Der Arbeitnehmer darf sie jedoch nicht als Werbungskosten abziehen, denn hierfür sind die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten maßgeblich.
- Die genannten Verpflegungspauschalen dürfen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder alternativ vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden.
Hinweis: Das BMF hat als Konsequenz des ab 2014 geänderten Reisekostenrechts erstmals eine neue Staffelung der Verpflegungspauschalen vorgenommen. Künftig existiert nur noch eine Pauschale für eine 24-stündige Abwesenheit. Außerdem wird es eine einheitliche Pauschale für An- und Abreisetage sowie für Tage mit einer Abwesenheitsdauer von mehr als acht Stunden geben. Die bisher festgelegten Pauschalen für Tage mit Abwesenheitszeiten zwischen 14 und weniger als 24 Stunden sind ersatzlos entfallen (analog zur Regelung bei inländischen Auswärtstätigkeiten).
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2014)
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