Jede Person, die in Deutschland steuerpflichtig ist, erhält eine steuerliche Identifikationsnummer (IDNr). Zuständig für deren Vergabe ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Wichtig ist die Nummer beispielsweise zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses und zur Beantragung von Kindergeld.


Ebenfalls wichtig ist der Hinweis, den das BZSt für alle hat, die beispielsweise geflüchteten Menschen dabei helfen, im Erwerbsleben Fuß zu fassen: Auch Geflüchtete und Asylsuchende erhalten eine IDNr, da die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auch für Personen gilt, die in das Bundesgebiet einreisen und zunächst vielleicht in Erstaufnahmeeinrichtungen, Turnhallen oder Wohncontainern untergebracht sind.


Angestoßen wird die IDNr-Vergabe durch die Anmeldung einer Person bei der zuständigen Meldebehörde am Unterbringungsort. Sobald die Meldebehörde die Daten dieser Person in das Melderegister aufgenommen hat, erfolgt eine automatisierte Mitteilung an das BZSt. Damit die Vergabe der IDNr möglichst schnell erfolgen kann und das Mitteilungsschreiben den Betroffenen auch erreicht, ist es wichtig, dass bei der melderechtlichen Erfassung der Person möglichst vollständige und genaue Angaben gemacht werden (z.B. bei Unterbringung in Sammelunterkünften genaue Zusätze wie „Haus 3“ oder „Flur 8“). Das Mitteilungsschreiben mit der zugeteilten IdNr wird dann an die von der Meldebehörde übermittelte Adresse versandt. Da die Schreiben nicht täglich gedruckt werden, können zwischen der Datenübermittlung der Meldebehörde und dem tatsächlichen Versand des Mitteilungsschreibens mehrere Tage vergehen.


Hinweis: Eine bereits zugeteilte IDNr kann über die Internetseite des BZSt erneut in Erfahrung gebracht werden. Über ein Webformular lässt sich ein erneuter Mitteilungsversand an die Meldeadresse anstoßen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2022)

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