Der Zinssatz für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen soll rückwirkend zum 01.01.2019 auf 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) gesenkt werden. Das geht aus dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung hervor, dem sogenannten Zinsanpassungsgesetz, dem der Finanzausschuss im Juni 2022 zugestimmt hat.


Derzeit werden Steuererstattungen und -nachzahlungen noch mit 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres – für den Veranlagungszeitraum 2022 also am 01.04.2024. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt neben dem Nachzahlungsbetrag also zusätzlich 6 % Zinsen im Jahr zahlen. Erfolgt nach Zinslaufbeginn eine Steuererstattung, so erhält der Steuerzahler zusätzlich Erstattungszinsen ausgezahlt.


Wir erinnern uns: Im Juli 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen in Höhe von 6 % pro Jahr ab 2014 verfassungswidrig ist. Das Gericht  argumentierte dabei mit dem seit Jahren anhaltend niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, mit dem eine Zinshöhe von 6 % nicht mehr vereinbar sei. Für die Verzinsungszeiträume 2019 und später wurde der Steuergesetzgeber vom BVerfG aufgefordert, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen (bis zum 31.07.2022).


Nach den geplanten Neuregelungen soll zudem mit Teilverzinsungszeiträumen in denjenigen Fällen gerechnet werden, in denen unterschiedliche Zinssätze im Zinslauf zur Anwendung kommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Verzinsungszeitraum vom 01.05.2018 bis zum 15.07.2020 erstreckt. Zudem ist im neuen Gesetz geregelt, dass die Angemessenheit des neuen Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden muss – eine erstmalige Überprüfung muss somit spätestens zum 01.01.2026 erfolgen.


Bei noch nicht bestandskräftig festgesetzten Zinsen werden die Finanzämter den neuen Zinssatz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens rückwirkend ab Januar 2019 anwenden. Im Fall der Neuberechnung von Erstattungszinsen durch Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids darf der Steuerzahler aber im Vergleich zur letzten Zinsfestsetzung nicht schlechter gestellt werden. Das bedeutet, dass weder eine Rückzahlung festgesetzter noch vorläufig erhaltener Erstattungszinsen erforderlich ist.


Hinweis: Das neue Gesetz senkt den Zinssatz nicht im Bereich der Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen. Dort wird also weiterhin ein Zinssatz von 6 % pro Jahr angewendet. Ob und wann auch hier eine Anpassung erfolgt, ist derzeit offen – das BVerfG hatte diese Zinsarten in seiner Entscheidung jedenfalls nicht angesprochen.

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(aus: Ausgabe 09/2022)

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