Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem aktuellen Fall zu Vorsteuer-Erstattungsansprüchen entschieden, die im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Bestellung eines sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden sind.


Im Streitfall klagte ein Insolvenzverwalter, der das Vermögen einer GmbH & Co. KG verwaltete. Er war bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt worden.


Für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung machte er Vorsteuer-Erstattungsansprüche geltend und beantragte eine entsprechende Festsetzung zugunsten der Insolvenzmasse.


Die Klage hatte aber keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass die Vorsteuer-Erstattungsansprüche dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil und nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen seien. Daher würden dem Insolvenzverwalter keine Vorsteuerbeträge erstattet.


Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2019)

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