Verkaufen Sie Ihre Mietimmobilie und reicht der Verkaufserlös nicht aus, um die noch auf dem Haus lastenden Kredite zu tilgen, können Sie die weiterhin anfallenden Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Allerdings gewährt Ihnen die Finanzverwaltung diese Möglichkeit nur dann, wenn der Hausverkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist. Ist diese Frist überschritten, werden Schuldzinsen für eine veräußerte Mietimmobilie nicht als Werbungskosten anerkannt.
Hinweis: Die sogenannte Spekulationsfrist besagt, dass eine Privatperson, die eine Mietimmobilie erst zehn Jahre nach der Anschaffung veräußert, den beim Verkauf erzielten Gewinn nicht versteuern muss.
Anderer Meinung ist jetzt das Finanzgericht Niedersachsen. Die Richter vertreten die Auffassung, dass nachträglicher Vermietungsaufwand auch nach Ablauf der Spekulationsfrist abzugsfähig bleibt. Durch eine Veräußerung des Objekts werde nämlich der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit den ursprünglich durch Vermietung und Verpachtung veranlassten Aufwendungen nicht aufgehoben – auch nicht bei einer Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist. Auch in diesem Fall könnten die Zinsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden.
Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf ist in einem vergleichbaren Verfahren noch der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt und hat den Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten abgelehnt. Auch in diesem Streitfall war die zehnjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen. Letztlich wird der Bundesfinanzhof im anhängigen Revisionsverfahren eine klärende Entscheidung zu treffen haben.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2014)
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