Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) sieht keine verfassungsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes in Berlin. Mit Wirkung zum 01.01.2011 hatte das Bundesland die Steuer von 11 % auf 20 % angehoben. Nun hat das FG die Erhöhung schon zum zweiten Mal als rechtmäßig beurteilt und die Bedenken der Kläger zurückgewiesen.


Die Spielhallenbetreiber hatten vor allem die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin angezweifelt. Sie waren der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erhebung als sogenannte örtliche Aufwandsteuer nicht erfüllt sind. Nach dem Grundgesetz dürfen die Länder nämlich eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern, die in der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Hundesteuer. Nach Auffassung der Kläger kann es sich bei der Vergnügungsteuer aber um keine Aufwandsteuer handeln, weil der Gesetzgeber ausschließlich den Spielhallenbetreiber, nicht jedoch die Spieler belastet.


Außerdem lag nach ihrer Ansicht ein Eingriff in die Berufsfreiheit vor. 


Das FG ist dieser Argumentation aber nicht gefolgt:

  • Die Berliner Vergnügungsteuer ist eine klassische Aufwandsteuer. Damit liegt die Gesetzgebungskompetenz bei Berlin.
  • Zwar greift die Steuer tatsächlich in die freie Berufsausübung ein. Dies ist aber gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber die Spielsucht bekämpfen und zu diesem Zweck die Zahl der in Berlin gewerblich genutzten Geldspielgeräte, die sich von 2002 bis 2010 fast verdoppelt hat, reduzieren will.
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(aus: Ausgabe 10/2015)

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