Wollen Sie als selbständiger Unternehmer oder Freiberufler Ihre Kosten für die Fahrten zu Ihrem Hauptauftraggeber als Betriebsausgaben abziehen, müssen Sie sich nicht auf die Entfernungspauschale beschränken wie bei den Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der Betriebsstätte. Das Finanzgericht Münster (FG) vertritt für einen Streitfall aus dem Jahr 2009 nämlich die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur „regelmäßigen Arbeitsstätte“ bei der Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ entsprechend anzuwenden ist. Der für Arbeitnehmereinkünfte zuständige Senat des BFH hatte entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt – selbst dann nicht, wenn dieser längerfristig beim Kunden eingesetzt ist.


Entschieden hat das FG über den Fall eines selbständigen Steuerberaters, der 60 % seiner Nettoeinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit als freier Mitarbeiter einer anderen Steuerberaterpraxis (seines Hauptauftraggebers) realisierte. Deren Büros besuchte der Berater an 181 Tagen im Jahr. Dabei konnte er seine Arbeitszeit frei gestalten und immer denselben Arbeitsplatz inklusive des praxiseigenen Equipments nutzen. Außerdem war er – von seiner Wohnung aus – für einen Konzern und weitere Mandanten tätig. Da das FG die Räume des Hauptauftraggebers nicht als „regelmäßige Betriebsstätte“ des Freiberuflers ansah, kam die gesetzliche Einschränkung nicht zur Anwendung und der Berater konnte seine Fahrtkosten in voller Höhe von der Steuer abziehen.


Hinweis: Gegen das FG-Urteil wurde bereits Revision beim BFH eingelegt.


Durch die aktuelle Reisekostenreform wird der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte für Veranlagungszeiträume ab 2014 im Bereich der Lohnsteuer durch den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Pro Dienstverhältnis kann die Entfernungspauschale dann nur noch für höchstens eine Tätigkeitsstätte anzusetzen sein.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2013)

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