Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei, kostenlos und ganzjährig eine Jahresnetzkarte für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist diese Vergünstigung auf die Entfernungspauschale bei der Einkommensteuer in vollem Umfang anzurechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie die Jahresnetzkarte auch tatsächlich nutzen.


Ein klassischer Fall liegt vor, wenn Ihr Arbeitgeber ein Verkehrsunternehmen ist und der gesamten Belegschaft ein solches Freifahrtjahresticket ganzjährig auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aushändigt. Der Sachbezug in einem solchen Fall ist in vollem Umfang auf die Entfernungspauschale anzurechnen, da die Ausgaben, weil sie mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht dann, wenn die

  • Ausgaben durch die Erzielung steuerfreier Einnahmen veranlasst sind oder
  • Einnahmen bestimmte Ausgaben steuerfrei ersetzen.

Die Anrechnung des Sachbezugs durch die Jahresnetzkarte lässt sich auch nicht entsprechend der Anzahl der tatsächlich mit der Freifahrtberechtigung durchgeführten Fahrten begrenzen. Ein Dritter hätte für eine Jahresnetzkarte den normalen Preis entrichten müssen. Demzufolge spricht auch die tatsächliche Gestaltung des Sachbezugs dagegen, eine Kürzung der Anrechnung vorzunehmen, um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden. Bei einer tageweisen Umrechnung des steuerfreien Sachbezugs würde nämlich gerade ein nichtentstandener Aufwand steuermindernd berücksichtigt.


Hinweis: Nicht nur eine bloße Kürzung der Anrechnung, sondern ein vollständiger Ansatz einer unbeschränkten Entfernungspauschale ergibt sich nur dann, wenn Sie als Arbeitnehmer von Ihrer Freifahrtberechtigung überhaupt keinen Gebrauch machen, sondern die Fahrten zum Beispiel stets mit Ihrem eigenen Pkw durchführen. 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2013)

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