Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind und hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, können sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.


Nach dem Europarecht muss ein nicht im EU-Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger Unternehmer einen elektronischen Erstattungsantrag abgeben und hierbei unter anderem Angaben zum Datum und zur Nummer jeder einzelnen Rechnung machen.


Hinweis: Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, spätestens am 30.09. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Antrag gilt nur als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle erforderlichen Angaben gemacht hat.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Frage in den Raum gestellt, welche Angaben zur Bezeichnung der „Nummer der Rechnung“ überhaupt erforderlich sind.


Im Streitfall war dem BZSt ein Vergütungsantrag einer in Österreich ansässigen Spedition übermittelt worden. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen zugrunde, aus denen die Spedition den Vorsteuerabzug geltend machen wollte. In der Anlage zum Antrag hatte sie nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer angegeben, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfasste Referenznummer eingetragen. Das BZSt lehnte deshalb eine Vorsteuervergütung ab und erklärte, dass der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.


Der BFH hat nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten, welche Rechnungsnummer im Vorsteuervergütungsverfahren anzugeben ist. Er selbst vertritt in seinem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass die Angabe der Referenznummer eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen ermöglicht, so dass ein Erstattungsantrag mit dieser Nummer nicht unwirksam ist.


Hinweis: Der EuGH wird nun zu klären haben, ob im Vorsteuervergütungsverfahren auch die Angabe einer Referenznummer genügt, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer ausgewiesen ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2019)

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Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind und hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, können sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.


Nach dem Europarecht muss ein nicht im EU-Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger Unternehmer einen elektronischen Erstattungsantrag abgeben und hierbei unter anderem Angaben zum Datum und zur Nummer jeder einzelnen Rechnung machen.


Hinweis: Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, spätestens am 30.09. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Antrag gilt nur als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle erforderlichen Angaben gemacht hat.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Frage in den Raum gestellt, welche Angaben zur Bezeichnung der „Nummer der Rechnung“ überhaupt erforderlich sind.


Im Streitfall war dem BZSt ein Vergütungsantrag einer in Österreich ansässigen Spedition übermittelt worden. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen zugrunde, aus denen die Spedition den Vorsteuerabzug geltend machen wollte. In der Anlage zum Antrag hatte sie nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer angegeben, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfasste Referenznummer eingetragen. Das BZSt lehnte deshalb eine Vorsteuervergütung ab und erklärte, dass der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.


Der BFH hat nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten, welche Rechnungsnummer im Vorsteuervergütungsverfahren anzugeben ist. Er selbst vertritt in seinem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass die Angabe der Referenznummer eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen ermöglicht, so dass ein Erstattungsantrag mit dieser Nummer nicht unwirksam ist.


Hinweis: Der EuGH wird nun zu klären haben, ob im Vorsteuervergütungsverfahren auch die Angabe einer Referenznummer genügt, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer ausgewiesen ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2019)

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