Für Bedienstete der EuU gibt es einige Besonderheiten. So werden Beamte und sonstige Bedienstete, die sich nur zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der EU im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niederlassen, so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz im Zeitpunkt des Dienstantritts beibehalten. Das kann Auswirkungen auf die Steuerpflicht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben, wie im vorliegenden Sachverhalt, über den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden musste.


Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger und seit 01.10.1995 Bediensteter der Europäischen Investitionsbank in Luxemburg. Vor Dienstantritt und Umzug nach Luxemburg hatte er seinen Wohnsitz in Österreich. Im Jahr 2010 heiratete er. Der gemeinsame eheliche Hausstand befand sich bis 2017 in Deutschland, danach zogen die Eheleute wieder nach Luxemburg. Im April 2017 erklärte der Kläger gegenüber dem Finanzamt in Deutschland, am 27.12.2013 eine Schenkung seines Bruders (ebenfalls österreichischer Staatsbürger) in Höhe von 300.000 EUR erhalten zu haben. Der Bruder hatte zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Mit Bescheid vom 13.04.2017 setzte das Finanzamt 56.000 EUR Schenkungsteuer fest.


Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt ging zu Unrecht davon aus, dass der Kläger in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Eine Schenkung unter Lebenden unterliegt nach dem Erbschaftsteuergesetz dann der Schenkungsteuer, wenn der Schenker oder der Erwerber zum maßgeblichen Zeitpunkt Inländer war. Zwar ist der Wohnsitz im Inland entscheidend, aber dies kann durch den Einfluss des Unionsrechts modifiziert werden. Durch das Privilegienprotokoll wird die Steuerpflicht des Klägers modifiziert. Danach gilt für Beamte und sonstige Bedienstete der EU, dass für beispielsweise die Erbschaftsteuer der Wohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen dort liegt, wo der Bedienstete bei Dienstantritt seinen steuerlichen Wohnsitz hatte. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger vollumfänglich erfüllt. Er habe demnach einen fiktiven Wohnsitz in Österreich und nicht in Deutschland. Dass der Kläger aus familiären Gründen einen Wohnsitz in Deutschland begründet habe, sei für die Schenkung nicht relevant.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

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