Die rasant gestiegenen Energiekosten treiben die Lebenshaltungskosten in die Höhe und werden für viele Haushalte zu einer ernsthaften finanziellen Herausforderung. Der Gesetzgeber hat darauf mittlerweile reagiert und eine einmalige Energiepreispauschale von 300 EUR eingeführt.


Arbeitnehmer haben diese Pauschale im September 2022 über die Lohnabrechnung ausgezahlt bekommen. Bei anderen Anspruchsberechtigten (z.B. Gewerbetreibenden) wird die Pauschale vom Finanzamt über die Einkommensteuerveranlagung 2022 gewährt, indem die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend gemindert wird.


Hinweis: Die Pauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert.


Einen Anspruch auf die Pauschale haben alle aktiv Erwerbstätigen wie Arbeiter, Angestellte, Gewerbetreibende, Selbständige, Beamte, Auszubildende, Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum und Minijobber, die einen Wohnsitz in Deutschland haben. Gleiches gilt für Übungsleiter oder andere ehrenamtlich Tätige, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn erhalten. Personen, die beispielsweise Kranken- oder Elterngeld beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf die einmalige Leistung, wenn sie sich weiterhin in einem Arbeitsverhältnis befinden. Arbeitslose Personen sind ebenfalls anspruchsberechtigt, wenn sie im Jahr 2022 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Tätigkeit ausgeübt und Einkünfte erzielt haben.


Pensionäre und gesetzliche Rentner ohne begünstigte Nebeneinkünfte erhalten keine Energiepreispauschale. Sofern sie mit einer Photovoltaik-Anlage aber gewerbliche Einkünfte versteuern, sind sie wiederum anspruchsberechtigt. Wer als Rentner seine Ruhegehaltsbezüge durch einen Nebenjob aufstockt, kann die Energiepreispauschale ebenfalls erhalten. Dies gilt auch für Rentner, die ein Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen eingehen. Ein Anspruch auf die Pauschale kann in diesen Fällen ebenfalls über die Einkommensteuererklärung 2022 geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird.


Hinweis: Allein aufgrund der ausgezahlten Energiepreispauschale besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.


Arbeitnehmer, die ihre Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, weil sie beispielsweise im September 2022 nicht mehr beschäftigt waren, können den Anspruch auf die Pauschale ebenfalls über die Einkommensteuererklärung erlangen. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich. Das Finanzamt prüft anhand der Angaben in der Steuererklärung, ob der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt ist und setzt die Pauschale dann mit dem Steuerbescheid fest.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2022)

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