Wie viel Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt, richtet sich unter anderem nach der anzuwendenden Steuerklasse. Wird Vermögen auf Kinder und Stiefkinder übertragen, greift die günstigste Steuerklasse I, so dass Steuersätze zwischen 7 % und 30 % zur Anwendung kommen. Bei der ungünstigsten Steuerklasse III liegt der Steuerzugriff hingegen zwischen 30 % und 50 %. Zudem gewährt der Fiskus bei Kindern und Stiefkindern in Steuerklasse I einen Freibetrag von 400.000 EUR (bei Steuerklasse III: 20.000 EUR).


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Steuerklasse I nur bei Erwerben vom rechtlichen Elternteil beansprucht werden kann. Geklagt hatte ein Mann aus Hessen, der zwar der biologische, nicht aber der rechtliche Vater seiner Tochter war. Die rechtliche Vaterschaft lag bei einem Mann, der mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der biologische Vater hatte seiner Tochter einen Betrag von 30.000 EUR geschenkt und wollte hierfür die Steuerklasse I beanspruchen.


Der BFH ordnete ihn jedoch in die ungünstige Steuerklasse III ein und urteilte, dass die Steuerklasse I nur im Verhältnis zum rechtlichen Vater anwendbar sei, da für die Steuerklasseneinteilung die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend seien. Danach obliege nur dem rechtlichen Vater die Zahlung von Unterhalt. Das Kind sei zudem nur ihm gegenüber erb- und pflichtteilsberechtigt. Somit ist es nach Gerichtsmeinung gerechtfertigt, nur den rechtlichen Vater bei der Erb- und Schenkungsteuer finanziell zu begünstigen.


Hinweis: Der BFH verwies darauf, dass es zu ungerechtfertigten Doppelbegünstigungen käme, wenn Kinder mit „zwei Vätern“ sowohl von ihrem biologischen als auch von ihrem rechtlichen Vater nach Steuerklasse I beschenkt bzw. beerbt werden könnten.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2020)

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