Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben zur Behandlung der Gewährung von Zugangsberechtigungen zu sogenannten Flughafenlounges herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang geändert.


Das BMF stellt klar, dass die Gewährung einer Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen eine sonstige Leistung ist, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück steht. Daher wird die Leistung dort ausgeführt, wo sich das Grundstück befindet. Sofern die Leistung im Inland steuerbar ist, ist die Steuerbefreiung auf die Gewährung der Zugangsberechtigung nicht anwendbar, da diese Leistung nicht unmittelbar dem Bedarf an Luftfahrzeugen dient.


Sofern ein Passagier die Zugangsberechtigung zusammen mit der Flugbeförderung kauft, kann die Gewährung der Zugangsberechtigung auch eine unselbständige Nebenleistung zur Flugbeförderung darstellen. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Warteraum nur im Zusammenhang mit dem Flug genutzt werden kann und dazu dient, die Zeit vor dem Abflug deutlich komfortabler zu verbringen.


Eine Kombination der Flugbeförderung (Hauptleistung) mit der Zugangsberechtigung zu Warteräumen (Nebenleistung) führt aber nicht zu einer Reiseleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Es wird bei Leistungen, die vor dem 01.07.2022 ausgeführt werden, nicht beanstandet, wenn als Leistungsort nicht der Belegenheitsort des Grundstücks herangezogen wird.


Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

#

Comments are closed