Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen sind börsenfähige Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold gewähren.
Hinweis: Das Recht kann jederzeit – unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen – gegenüber der Bank geltend gemacht werden. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche ist die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold gedeckt (zu mindestens 95 %).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen nicht der Einkommensteuer unterliegt. Die Kläger waren Eheleute, die Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen erworben hatten und sich das verbriefte Gold innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb hatten physisch aushändigen lassen. Das Finanzamt hatte die Wertsteigerung, die im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes eingetreten war, als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert.
Die Eheleute klagten dagegen und erhielten nun recht: Nach Auffassung des BFH wurde durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen erfolgte Einlösung (mit Auslieferung des physischen Goldes) keine Veräußerung verwirklicht. Es fehlte an der entgeltlichen Übertragung der angeschafften Inhaberschuldverschreibungen, weil die Eheleute lediglich ihren verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen hatten. Hierdurch hatte sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gesteigert, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen. Das ausgelieferte Gold befand sich im Eigentum der Eheleute und wurde in ihrem Bankdepot verwahrt.
Hinweis: Die Wertsteigerung, die zwischen dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes eingetreten war, führte nach Gerichtsmeinung auch nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, weil die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbrieften, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes. Nicht zu entscheiden hatte der BFH im vorliegenden Fall über die Veräußerung der Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2018)
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