Man weiß ja, dass es schwer ist, gute Arbeitskräfte zu finden. Da ist es von Vorteil, wenn man jemanden in der Familie hat, der die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Damit das Finanzamt ein solches Arbeitsverhältnis zwischen nahen Angehörigen steuerlich anerkennt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem müssen die Vertragsbedingungen „fremdüblich“ sein. So musste beispielsweise das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) über die Frage entscheiden, ob die Einzahlung eines Großteils des Gehalts auf ein Wertguthabenkonto als fremdüblich zu werten ist.


Ein Einzelunternehmer hatte seine Ehefrau in seinem Betrieb angestellt und einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit ihr geschlossen. Laut einer Ergänzungsvereinbarung konnte ein Teil ihres Gehalts in ein Langzeitkonto eingestellt werden. Das Guthaben auf diesem Konto konnte sie für einen vorzeitigen Ruhestand, die Reduzierung ihrer Arbeitszeit vor dem Ruhestand, einen Freizeitblock oder eine betriebliche Altersvorsorge verwenden. Von dem Bruttogehalt der Frau von 1.410 EUR monatlich wurden dann 1.000 EUR zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung auf das Wertguthabenkonto eingezahlt.


In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 2010 bis 2013 wurden der Arbeitslohn der Ehefrau sowie Gewinne aus dem Gewerbebetrieb des Ehemanns erklärt. Für die Einzahlungen auf das Wertguthabenkonto wurden bei der Gewinnermittlung des Einzelunternehmens Rückstellungen gebildet. Im November 2014 fand jedoch eine Betriebsprüfung mit dem Ergebnis statt, dass die Rückstellungen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Als Konsequenz änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012, wogegen der Einzelunternehmer klagte.


Das FG bestätigte, dass der Aufwand des Einzelunternehmers für den Arbeitslohn der Ehefrau steuermindernd zu berücksichtigen ist. Es ist unerheblich, ob ein Teil davon auf ein Guthabenkonto eingezahlt und deshalb im Rahmen der Gewinnermittlung in eine Rückstellung eingestellt wird. Zwischen dem Unternehmer und seiner Ehefrau gab es eine wirksame schriftliche Vereinbarung über die Einrichtung eines Wertguthabens, die die Voraussetzungen erfüllte. Eine solche Vereinbarung ist auch zwischen nahen Angehörigen möglich. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten war steuerlich anzuerkennen. Der Lohn der Ehefrau wurde tatsächlich teilweise auf das Konto eingezahlt und sie konnte über das Guthaben nicht verfügen. Die Vereinbarung war nicht allein aufgrund der Höhe des Einzahlungsbetrags fremdunüblich, wie das Finanzamt angenommen hatte. Denn auch „fremde“ Arbeitnehmer können über die Höhe des Einzahlungsbetrags frei entscheiden.


Hinweis: Das ging dem Finanzamt allerdings zu weit, so dass jetzt der Bundesfinanzhof über die Fremdüblichkeit der getroffenen Vereinbarung entscheiden muss.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2019)

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