Als Arbeitnehmer können Sie Mehraufwendungen, die Ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten geltend machen. Grundsätzlich wird eine  doppelte Haushaltsführung dann anerkannt, wenn Sie außerhalb des Ortes, an dem Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beruflich tätig sind und auch am Ort der Berufstätigkeit bzw. in dessen Einzugsgebiet wohnen (Zweitwohnung).


Wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt, können Sie aber auch dann eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn Ihre Zweitwohnung am Beschäftigungsort näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt. Diese Möglichkeit erhalten Sie, wenn Sie die Firma vom Familienwohnsitz aus nicht in zumutbarer Weise erreichen können. Dann dürfen Sie zum Beispiel die Kosten Ihrer wöchentlichen Familienheimfahrt als Werbungskosten abziehen.


Der Bundesfinanzhof geht nämlich grundsätzlich davon aus, dass ein Berufstätiger (Arbeitnehmer oder Selbständiger) jedenfalls dann am Beschäftigungsort wohnt, wenn er von dort aus – unabhängig von Gemeinde- oder Landesgrenzen – seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann. Maßgeblich ist, dass der Berufstätige in zumutbarer Weise zum Büro oder zur Werkstatt gelangen kann. Baustellen- oder staubelastete Wege sind beispielsweise dann nicht zumutbar, wenn damit ein tägliches Pendeln mit Fahrzeiten von bis zu zwei Stunden pro Strecke verbunden wäre. Das macht die Nutzung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort erforderlich.


Hinweis: Zu den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung gehören auch die Kosten für die Anmietung einer Garage am Beschäftigungsort.

Information für: Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2013)

#

Comments are closed