Die Besteuerung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen unterscheidet sich noch immer eklatant: Während pensionierte Beamte nur einen Versorgungsfreibetrag (plus Zuschlag) von ihrer Pension abziehen dürfen und somit einen Großteil ihrer Bezüge versteuern müssen, werden gesetzliche Rentner mit einem Besteuerungsanteil herangezogen, der bei Rentenbeginn bis 2005 bei nur 50 % liegt und sich bis 2040 schrittweise auf 100 % erhöht.
Ein einfaches Beispiel verdeutlicht die Unterschiede in der derzeitigen Besteuerung der Alterseinkünfte (bei Versorgungs- bzw. Rentenbeginn in 2012):
Beamtenpension | Gesetzliche Rente | |
Höhe | 20.000 EUR | 20.000 EUR |
– Freibetrag (mit Zuschlag) | 2.808 EUR | – |
– steuerfreier Anteil (Besteuerungsanteil 64 %) | – | 7.200 EUR |
– Werbungskostenpauschbetrag | 102 EUR | 102 EUR |
besteuert werden | 17.090 EUR | 12.698 EUR |
Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 % ergibt sich bei der Beamtenpension eine Mehrsteuer von 1.390 EUR (inklusive Solidaritätszuschlag) gegenüber der gesetzlichen Rente.
In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun erneut erklärt, dass die derzeitige Besteuerung von Beamtenpensionen verfassungsgemäß ist. Im Urteilsfall wollte ein pensionierter Beamter seine Pension aus Gleichheitsgründen nach den günstigeren Regelungen für gesetzliche Rentner versteuern. Doch der BFH lehnte ab und erklärte, dass diese Gleichstellung dem Leitgedanken des Alterseinkünftegesetzes zuwiderläuft.
Hinweis: Beamte haben somit wenig Aussicht auf Erfolg, gegen die Besteuerung ihrer Pensionen vorzugehen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2014)
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