Erhält eine Kapitalgesellschaft eine Ausschüttung (Dividende) von einer anderen Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), ist diese von der Körperschaftsteuer befreit, sofern die Beteiligung an der Tochtergesellschaft mindestens 10 % beträgt. Allerdings gelten 5 % der erhaltenen Dividende pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben, weshalb sich in der Praxis die Denkweise verfestigt hat, dass eine Dividende zu 95 % steuerfrei ist.
Dieses Regelwerk ist im Körperschaftsteuergesetz enthalten. Doch was geschieht, wenn die Dividende von einer ausländischen Kapitalgesellschaft stammt? Dann gilt noch vor dem Körperschaftsteuergesetz das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem jeweiligen Land. Als völkerrechtlicher Vertrag geht dieses nämlich der jeweils nationalen Vorschrift grundsätzlich vor.
Dabei regeln die meisten DBA, dass Dividenden an ausländische Muttergesellschaften bei diesen steuerfrei zu behandeln sind. Es stellt sich also die Frage, ob die 5%ige Nichtabziehbarkeit aus dem Körperschaftsteuergesetz überhaupt noch Anwendung finden kann.
Ja, sagen die Richter des Finanzgerichts Saarbrücken, da die Vorschrift für die Nichtabziehbarkeit in Höhe der pauschalen 5 % nicht danach differenziere, ob die Dividende nach dem Körperschaftsteuergesetz selbst oder nach anderen Vorschriften – etwa den DBA – steuerfrei ist.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof wird bald Gelegenheit haben, sich hierzu zu äußern, denn ein Revisionsverfahren ist bereits anhängig.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2015)
Comments are closed