Der Bund darf eine Luftverkehrsteuer erheben. Mit dieser Entscheidung hat jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mehrere Klagen von Fluggesellschaften gegen die Abgabe abgewiesen, die von den Airlines als verfassungswidrig empfunden wird.


Starten Sie geschäftlich oder privat von einem deutschen Airport aus eine Flugreise, zahlen Sie als Passagier derzeit eine Ticketsteuer, basierend auf der für 2012 vorgenommenen Tarifminderung der Steuerbeträge. Die Luftverkehrsteuer beträgt:

  • 7,50 EUR für Flüge mit einem Ziel im Inland, in Europa oder Tunesien,
  • 23,43 EUR bei einer Distanz bis zu 6.000 km (z.B. bei Flügen nach Ägypten, Israel, Nigeria und die Vereinigten Arabischen Emirate) sowie
  • 42,18 EUR bei Strecken über 6.000 km.

Der Luftverkehrsteuer unterliegt jeder Abflug eines Passagiers von einem inländischen Startort durch ein Luftverkehrsunternehmen. Erfasst werden aber nur Abflüge von motorisierten Flugzeugen, mit denen regelmäßig die gewerbliche Beförderung von Passagieren durchgeführt wird.


Die Luftverkehrsteuer verstößt nach Ansicht der Richter weder gegen die aus der Energiesteuerrichtlinie der EU folgende Steuerbefreiung für Flugbenzin noch gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Daher können Sie als Reisender die Luftverkehrsteuer weiterhin nur umgehen, wenn Sie Geschäfts-, Privat- und Dienstreisen von einem grenznahen ausländischen Flughafen aus (z.B. Luxemburg, Basel oder Maastricht)  unternehmen.


Zudem gibt es auch Befreiungen von der Luftverkehrsteuer bei:

  • Flügen von und zu den deutschen, niederländischen und dänischen Nordseeinseln, die nicht mit dem Auto oder mit der Bahn erreicht werden können, wenn der Start- oder Zielort auf dem Festland nicht weiter als 100 km Luftlinie von der Küste entfernt ist oder sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet,
  • Privatflügen (alleine oder mit Fluggästen),
  • Flügen mit Luftschiffen und Segelflugzeugen,
  • Transferflügen, Zwischenlandungen in Deutschland und inländischen Zubringerflügen,
  • Rundflügen sowie
  • medizinisch notwendigen Flügen.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2014)

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