Keine Frage, die Verbreitung des Corona-Virus stellt die deutsche Wirtschaft vor erhebliche konjunkturelle Herausforderungen. Erkrankungen oder Quarantäne von Beschäftigten haben unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeit von Unternehmen. Zugleich zeigen sich verstärkt mittelbare Folgen für einzelne Branchen und Regionen – etwa durch die Absage von Messen und Großveranstaltungen oder ein eingeschränktes Reiseverhalten. Noch nicht absehbar ist, wie sich möglicherweise abreißende Lieferketten oder ein Auftragsrückgang auf die Konjunktur und damit auf den Arbeitsmarkt auswirken.


Bereits in der Finanzmarktkrise 2008 und 2009 hat sich das Instrument der Kurzarbeit bewährt, um die deutsche Wirtschaft vor dramatischen Folgen zu bewahren. Der Bundestag hat daher am 13.03.2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld verabschiedet. Hierdurch wird der Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug) erleichtert und dieser auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern ermöglicht.


Konkret sind folgende Erleichterungen vorgesehen, die bereits rückwirkend zum 01.03.2020 gelten:

  • Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag bisher bei 30 % der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kug soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Das Kug berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kug 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Steuerlich gilt hier Folgendes: Das Kug sowie eventuelle Aufstockungsbeträge sind steuerfrei. Allerdings unterliegen diese Leistungen dem Progressionsvorbehalt, so dass es in einem gewissen Umfang zu einer Besteuerung kommt.


Hinweis: Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie Fragen zur Berechnung des Kug und zu dessen Besteuerung haben.


Neben dem Kug gibt es im Zusammenhang mit dem Corona-Virus noch eine weitere finanzielle Leistung, die erwähnt werden sollte. Arbeitnehmer, die aufgrund des Corona-Virus unter Beobachtung oder Quarantäne gestellt werden, haben nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls. Für Arbeitnehmer wird diese Entschädigung durch bzw. über den Arbeitgeber erbracht. Auch diese Leistung ist steuerfrei, unterliegt aber ebenso wie das Kug dem Progressionsvorbehalt.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2020)

#

Comments are closed