Das Umsatzsteuergesetz schreibt vor, dass Sie als Unternehmer in einer Rechnung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung bezeichnen müssen. Mit genau dieser Thematik hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) auseinandergesetzt und sich in einem aktuellen Schreiben der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen.
Wann ist die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch einzuordnen? Mit Schreiben vom 08.07.2021 hatte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu dieser Thematik geäußert. Noch früher, im Jahr 2019, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats, das aufgrund einer nichtvariablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, nicht als Unternehmer tätig ist. Als Begründung führte der BFH aus, dass das Aufsichtsratsmitglied bei einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko trage und somit nicht selbständig handle. Der BFH hatte sich mit diesem Urteil der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und seine bis dahin geltende Rechtsprechung aufgegeben. Das BMF setzte die BFH-Rechtsprechung mit dem erwähnten Schreiben vom 08.07.2021 um.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Einführungsschreiben zur Konsignationslagerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
Inwieweit im Garantiefall Reparaturleistungen des erwerbenden Unternehmens an das garantiegebende Unternehmen der Umsatzsteuer unterliegen, darüber hatte kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden.