Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG) gilt seit 1994. Mit diesem Gesetz wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung von öffentlichen Straßen durch Dritte geschaffen und für die Nutzung der nach diesen Vorschriften errichteten Verkehrsprojekte bzw. Streckenabschnitte wurde das Recht zur Erhebung einer Maut eingeführt. Ziel war bzw. ist es, die Verkehrsinfrastruktur zu verbessern. Im Rahmen des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) vom 12.07.2011 wurden wichtige Regelungen im Zusammenhang mit der Maut neu gefasst.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, damit sich der Gewerbeertrag ergibt. Dieser ist die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von fremden unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Firmengebäuden) zahlt.
Es gibt immer mehr Kundenbindungsprogramme. Eines davon ist das "Miles & More"-Programm, bei dem sogenannte Bonusmeilen gesammelt und gegen Flüge getauscht werden können. Diese Flüge können sowohl privat als auch beruflich genutzt werden. Es stellt sich nun die Frage, ob und wie eine berufliche Nutzung steuerlich zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden.
Einer der Faktoren, die eine gewerbliche Tätigkeit begründen, ist die Frage, ob mit dieser Tätigkeit irgendwann ein Gewinn erzielt werden kann. Hintergrund dafür ist, dass Aufwendungen für Tätigkeiten, bei denen schon von Anfang an klar ist, dass sie sich niemals "lohnen" werden, nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. In einem solchen Fall würde die Tätigkeit als Liebhaberei gelten und sich steuerlich nicht auswirken. Im vorliegenden Sachverhalt musste das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) darüber entscheiden, ob sich aus der Einstufung als Liebhaberei auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer ergeben.