Es gibt immer mehr Kundenbindungsprogramme. Eines davon ist das "Miles & More"-Programm, bei dem sogenannte Bonusmeilen gesammelt und gegen Flüge getauscht werden können. Diese Flüge können sowohl privat als auch beruflich genutzt werden. Es stellt sich nun die Frage, ob und wie eine berufliche Nutzung steuerlich zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden.
Einer der Faktoren, die eine gewerbliche Tätigkeit begründen, ist die Frage, ob mit dieser Tätigkeit irgendwann ein Gewinn erzielt werden kann. Hintergrund dafür ist, dass Aufwendungen für Tätigkeiten, bei denen schon von Anfang an klar ist, dass sie sich niemals "lohnen" werden, nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. In einem solchen Fall würde die Tätigkeit als Liebhaberei gelten und sich steuerlich nicht auswirken. Im vorliegenden Sachverhalt musste das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) darüber entscheiden, ob sich aus der Einstufung als Liebhaberei auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer ergeben.
Damit ein Unternehmen, das in wirtschaftliche Schieflage geraten ist, weiterbestehen und auch wieder Erträge erwirtschaften kann, können ihm zum Beispiel Gläubiger betriebliche Verbindlichkeiten ganz oder teilweise erlassen. Dadurch wird es saniert. Durch die Reduzierung der Verbindlichkeiten erhöht sich jedoch das Betriebsvermögen des Unternehmens, was zu einem Gewinn führt, der steuerlich zu berücksichtigen ist. Da das Unternehmen aber kein wirkliches Geld erhalten hat, würde eine Steuerzahlung wieder zu den gleichen Problemen führen. Es gab daher in bestimmten Fällen eine Steuerfreiheit, die jedoch nicht im Gesetz verankert war. Erst später erfolgte eine Aufnahme ins Gesetz, von der unter bestimmten Voraussetzungen auch Altfälle erfasst wurden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste darüber entscheiden, ob ein abgeschlossener Altfall wieder aufgegriffen werden kann.
Zinsen, die während der Bauzeit einer Immobilie anfallen, werden Bauzeitzinsen genannt. Im Rahmen der Gewerbesteuer sind Zinsen für Schulden teilweise hinzuzurechnen. Es stellt sich nun die Frage, ob Bauzeitzinsen zu den Zinsen zählen, die zur Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind. Darüber musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden.