Am 01.01.2024 sind neue EU-Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in den EU-Mitgliedstaaten dienen. Durch das neue Regelwerk sollen die Steuerbehörden der Staaten auf Zahlungsinformationen zugreifen können. Dabei liegt der Schwerpunkt vor allem auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug besonders anfällig ist, denn einige Online-Verkäufer vertreiben ihre Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucher ohne eigene physische Präsenz in einem EU-Mitgliedstaat; sie sind zudem nirgendwo in der EU für Mehrwertsteuerzwecke registriert oder melden einen zu geringen Wert ihrer Online-Verkäufe. Die Mitgliedstaaten benötigten daher stärkere Instrumente, um rechtswidriges Verhalten aufdecken zu können.
Die EU-Kommission hat am 24.10.2023 eine Studie zur sogenannten Mehrwertsteuerlücke vorgestellt. Die Mehrwertsteuerlücke ist ein Indikator für die Wirksamkeit der Durchsetzungs- und Compliance-Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten bei der Mehrwertsteuer. Sie dient als Schätzwert für Mindereinnahmen aufgrund von Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung sowie Insolvenzen und Zahlungsunfähigkeit.
Damit ein Unternehmen, das in wirtschaftliche Schieflage geraten ist, weiterbestehen und auch wieder Erträge erwirtschaften kann, können ihm zum Beispiel Gläubiger betriebliche Verbindlichkeiten ganz oder teilweise erlassen. Dadurch wird es saniert. Durch die Reduzierung der Verbindlichkeiten erhöht sich jedoch das Betriebsvermögen des Unternehmens, was zu einem Gewinn führt, der steuerlich zu berücksichtigen ist. Da das Unternehmen aber kein wirkliches Geld erhalten hat, würde eine Steuerzahlung wieder zu den gleichen Problemen führen. Es gab daher in bestimmten Fällen eine Steuerfreiheit, die jedoch nicht im Gesetz verankert war. Erst später erfolgte eine Aufnahme ins Gesetz, von der unter bestimmten Voraussetzungen auch Altfälle erfasst wurden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste darüber entscheiden, ob ein abgeschlossener Altfall wieder aufgegriffen werden kann.
Zinsen, die während der Bauzeit einer Immobilie anfallen, werden Bauzeitzinsen genannt. Im Rahmen der Gewerbesteuer sind Zinsen für Schulden teilweise hinzuzurechnen. Es stellt sich nun die Frage, ob Bauzeitzinsen zu den Zinsen zählen, die zur Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind. Darüber musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden.