Ausgeraubt zu werden ist ohne Frage ein fürchterliches Erlebnis. Stellen Sie sich jedoch einmal vor, Sie müssten danach auch noch für die verlorene Ware Zoll und Umsatzsteuer zahlen! Genau dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden.
Es ist der Alptraum eines jeden Unternehmers: Die gesamte Buchführung einschließlich der Eingangsrechnungen wird vernichtet! Mit der Frage, was dann passiert, hat sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) kürzlich beschäftigt.
Als Unternehmer sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, sobald Ihr Auftragnehmer die entsprechende Lieferung oder Leistung ausgeführt hat und Sie eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten haben. Dieser reguläre Vorsteuerabzug kommt auch bei Teilleistungen wie beispielsweise Mietzahlungen in Betracht. Sofern Ihr Auftragnehmer dagegen die Leistung noch nicht erbracht hat und Sie eine Anzahlung geleistet haben, können Sie gegebenenfalls einen vorgezogenen Vorsteuerabzug vornehmen. Dieser ist bereits möglich, wenn Ihnen eine (Abschlags-)Rechnung vorliegt und Sie die Zahlung geleistet haben.
Verkaufen Sie als deutscher Unternehmer Waren ins EU-Ausland, ist dieser Vorgang als innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Das gilt allerdings nur, wenn der Empfänger ebenfalls Unternehmer ist und die Waren für sein Unternehmen gekauft hat. Zudem müssen Sie gegenüber dem Fiskus nachweisen, dass die gelieferte Ware auch tatsächlich aus Deutschland in das andere EU-Land "gelangt" ist.