Die Rechtsfigur der Geschäftsveräußerung im Ganzen ist eine Vereinfachungsregelung in der Umsatzsteuer. Als Erwerber eines Geschäfts treten Sie in vollem Umfang in die Rechtsposition des Verkäufers ein. Insbesondere bedeutet dies, dass Sie auch alle Vorsteuerberichtigungsobjekte mitübernehmen. Sind in dem veräußerten Unternehmen auch Grundstücke enthalten, besteht für die Vertragsparteien ein umsatzsteuerrechtliches Risiko, wenn die Finanzverwaltung später nicht von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgehen sollte. In diesem Fall könnte es wegen der Grundstücksveräußerung dann zu einer umsatzsteuerlichen Belastung kommen.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ein horizontaler Verlustausgleich sowohl bei der Ermittlung der "Summe aller positiven Einkünfte" als auch bei der "Summe der positiven gewerblichen Einkünfte" vorzunehmen, wie das Finanzgericht Niedersachsen (FG) nun entschieden hat. Dies entspreche dem gesetzgeberischen Willen.
Kleine und mittlere Unternehmen können die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Anschaffung vorverlegen, indem sie einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag bilden. Sofern sie beispielsweise innerhalb der nächsten drei Jahre eine Maschine im Wert von 10.000 EUR anschaffen wollen, können sie ihren steuerlichen Gewinn bereits in der Planungsphase um 40 % der Anschaffungskosten, somit um 4.000 EUR, mindern. Dieser vorgezogene Abzug verschafft ihnen Liquiditätsvorteile, die sie für den späteren Kauf des Wirtschaftsguts nutzen können.
Ab dem 01.02.2014 sollten neue Regeln für Überweisungen innerhalb der EU gelten. Doch nun hat die EU-Kommission entschieden, den Übergangszeitraum für die Umstellung auf das SEPA-Zahlungssystem um sechs Monate zu verlängern. Denn die Umstellungsrate bei den Unternehmen, die primär von der Neuerung betroffen sind, sei noch nicht hoch genug, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.