Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt unter anderem voraus, dass der Unternehmer bzw. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und der Erwerb des Liefergegenstands beim Abnehmer (in einem anderen EU-Mitgliedstaat) der Umsatzbesteuerung unterliegt. Der leistende Unternehmer muss diese Voraussetzungen buch- und belegmäßig nachweisen; in Beförderungs- oder Versendungsfällen muss er als Nachweis unter anderem das Doppel der Rechnung, einen handelsüblichen Beleg mit Angabe des Bestimmungsorts (insbesondere Lieferschein) und eine Empfangsbestätigung des Abnehmers vorlegen.
Bei vielen Unternehmern stellt sich ein mulmiges Gefühl ein, wenn der Betriebsprüfer die digitalisierten Steuerdaten des Betriebs auf seinen Laptop lädt. Denn verlässt der Prüfer die geschützten Amts- oder Geschäftsräume, geht mit ihm auch der komplette "Datenschatz" der Firma auf Reisen. Nicht auszudenken, wenn die Informationen durch einen Diebstahl in die falschen Hände geraten.
Der neue Entwurf zum Erbschaftsteuergesetz wird bereits seit einiger Zeit heftig diskutiert. Doch obwohl die Besteuerung von Unternehmensvermögen geändert werden soll, wird sich bei Wohnungsunternehmen nach derzeitigem Stand nichts Grundsätzliches ändern. Bei diesen gilt bereits nach dem noch aktuellen Erbschaftsteuergesetz, dass eine Verschonung von der Steuer die Ausnahme und eine Versteuerung die Regel ist.
Für den Vorsteuerabzug müssen Sie als Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten. Diese muss bestimmte Angaben enthalten - unter anderem die Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers.