Kaum eine Branche war in der letzten Zeit von so vielen umsatzsteuerlichen Änderungen betroffen wie die Baubranche. Und erst kürzlich hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) erneut zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen geäußert. 
Planen Sie als Unternehmer, Ihren Betrieb auf Angehörige zu übertragen, sollten Sie zuvor einen Beratungstermin mit uns vereinbaren. Andernfalls begeben Sie sich womöglich auf unbekanntes Terrain, auf dem Sie - auch unabhängig von der nahenden Erbschaft- und Schenkungsteuerreform - von allerlei unerfreulichen steuerlichen Folgen überrascht werden können.
Gewinne, die bei einer Betriebsaufgabe erzielt werden, können einem ermäßigten Einkommensteuersatz unterliegen, sofern in einem einheitlichen Vorgang alle stillen Reserven aufgedeckt werden, die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen enthalten sind.
Kaum ein anderes Thema hat die Baubranche in letzter Zeit so bewegt wie der Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Für Leistungen zwischen zwei in der Branche tätigen Unternehmen gilt danach die Ausnahme, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies nicht für alle Branchenvertreter gilt: Vor allem bei Bauträgern als Leistungsempfängern findet seither kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft mehr statt.