Personengesellschaften, die freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig sind, werden vom Finanzamt nach der sogenannten Abfärbetheorie des Einkommensteuergesetzes in vollem Umfang als Gewerbebetrieb eingestuft, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit oder Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft erzielen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) tritt bei der ersten Variante aber keine gewerbliche Abfärbung ein, wenn die originär gewerblichen (Neben-)Einkünfte nur geringfügig sind.
Ist ein Steuerbescheid an Sie gerichtet, sind Sie der sogenannte Inhaltsadressat. Sie sind dann der Steuerschuldner und müssen im Bescheid korrekt und eindeutig bezeichnet sein. Nennt das Finanzamt einen falschen Inhaltsadressaten, ist der Bescheid unwirksam. Bei einer einzigen Person ist das noch einfach, aber wie sieht es bei mehreren Adressaten aus? Über die Frage, wer bei einer Erbschaft im Steuerbescheid angegeben werden muss und wer nicht, hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden.
Ist ein Steuerbescheid an Sie gerichtet, sind Sie der sogenannte Inhaltsadressat. Sie sind dann der Steuerschuldner und müssen im Bescheid korrekt und eindeutig bezeichnet sein. Nennt das Finanzamt einen falschen Inhaltsadressaten, ist der Bescheid unwirksam. Bei einer einzigen Person ist das noch einfach, aber wie sieht es bei mehreren Adressaten aus? Über die Frage, wer bei einer Erbschaft im Steuerbescheid angegeben werden muss und wer nicht, hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob einer Funktionsholding aus bestimmten Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug zustand oder nicht.