Wenn Sie einen Gegenstand für Ihren Betrieb kaufen, können Sie jährlich einen bestimmten Teil der Aufwendungen als Abschreibung in Ihrer Gewinnermittlung berücksichtigen. Wie ist es aber, wenn Sie den Gegenstand im Jahr der Anschaffung fälschlicherweise sofort als Aufwand berücksichtigt haben und ihn zudem gleichzeitig über mehrere Jahre abschreiben? Und wenn das Finanzamt dies erst viel später bemerkt und der Bescheid des Ursprungsjahres nicht mehr korrigiert werden kann? Darf der Gegenstand dann doch noch bis zum geplanten Ende abgeschrieben werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste einen solchen Fall entscheiden.
Ist ein Steuerbescheid an Sie gerichtet, sind Sie der sogenannte Inhaltsadressat. Sie sind dann der Steuerschuldner und müssen im Bescheid korrekt und eindeutig bezeichnet sein. Nennt das Finanzamt einen falschen Inhaltsadressaten, ist der Bescheid unwirksam. Bei einer einzigen Person ist das noch einfach, aber wie sieht es bei mehreren Adressaten aus? Über die Frage, wer bei einer Erbschaft im Steuerbescheid angegeben werden muss und wer nicht, hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden.
Ist ein Steuerbescheid an Sie gerichtet, sind Sie der sogenannte Inhaltsadressat. Sie sind dann der Steuerschuldner und müssen im Bescheid korrekt und eindeutig bezeichnet sein. Nennt das Finanzamt einen falschen Inhaltsadressaten, ist der Bescheid unwirksam. Bei einer einzigen Person ist das noch einfach, aber wie sieht es bei mehreren Adressaten aus? Über die Frage, wer bei einer Erbschaft im Steuerbescheid angegeben werden muss und wer nicht, hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden.
Liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor, wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte im Wege des Steuerabzugs erhoben. Die Vorschrift des § 50a Absatz (Abs.) 1 Nummer (Nr.) 3 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt dies unter anderem für Einkünfte aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten.