Wenn Sie einen Gegenstand für Ihren Betrieb kaufen, können Sie jährlich einen bestimmten Teil der Aufwendungen als Abschreibung in Ihrer Gewinnermittlung berücksichtigen. Wie ist es aber, wenn Sie den Gegenstand im Jahr der Anschaffung fälschlicherweise sofort als Aufwand berücksichtigt haben und ihn zudem gleichzeitig über mehrere Jahre abschreiben? Und wenn das Finanzamt dies erst viel später bemerkt und der Bescheid des Ursprungsjahres nicht mehr korrigiert werden kann? Darf der Gegenstand dann doch noch bis zum geplanten Ende abgeschrieben werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste einen solchen Fall entscheiden.
Nach Ablauf der regelmäßig vierjährigen Festsetzungsfrist darf das Finanzamt keinen Steuerbescheid mehr erlassen, aufheben oder ändern. Der Ablauf dieser Frist kann nach der Abgabenordnung (AO) aber in gewissen Fällen "blockiert" sein. Man spricht dann von einer sogenannten Ablaufhemmung, die beispielsweise dann eintritt, wenn das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung beginnt. In diesem Fall läuft die Festsetzungsfrist für die geprüften Steuern nicht ab, bevor die aufgrund der Prüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.
Wenn Sie selbständig tätig sind und irgendwann Ihren Betrieb veräußern, können Sie den Gewinn daraus unter gewissen Voraussetzungen zu einem ermäßigten Steuersatz versteuern. Eine der Voraussetzungen ist, dass Sie die vorherige Tätigkeit auch wirklich aufgeben. Wie ist es aber, wenn die Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis geringfügig fortgesetzt wird und dabei neue Patienten bzw. Mandanten gewonnen werden. Ist dies dann auch schädlich? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die Gewerbesteuer nicht die Person des Gewerbetreibenden besteuern, sondern den Gewerbebetrieb bzw. dessen objektive Ertragskraft. Naturgemäß lässt sich ein Gewerbebetrieb aber nur schwer von der Person desjenigen, der ihn betreibt, abgrenzen. Gleichwohl versucht der Fiskus dies mit einer Vielzahl komplexer Regelungen im Gewerbesteuergesetz. Als wohl bekannteste Vorschrift ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden hervorzuheben: Danach soll es für die Besteuerung der Ertragskraft eines Gewerbebetriebs unerheblich sein, ob dieser mit Eigen- oder Fremdkapital des Gewerbetreibenden wirtschaftet.