Das Umsatzsteuergesetz schreibt vor, dass Sie als Unternehmer in einer Rechnung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung bezeichnen müssen. Mit genau dieser Thematik hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) auseinandergesetzt und sich in einem aktuellen Schreiben der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen.
Wann ist die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch einzuordnen? Mit Schreiben vom 08.07.2021 hatte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu dieser Thematik geäußert. Noch früher, im Jahr 2019, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats, das aufgrund einer nichtvariablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, nicht als Unternehmer tätig ist. Als Begründung führte der BFH aus, dass das Aufsichtsratsmitglied bei einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko trage und somit nicht selbständig handle. Der BFH hatte sich mit diesem Urteil der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und seine bis dahin geltende Rechtsprechung aufgegeben. Das BMF setzte die BFH-Rechtsprechung mit dem erwähnten Schreiben vom 08.07.2021 um.
Dass ein Unternehmen auf einer niedrigeren Abschreibung von betrieblichen Gebäuden besteht, als das Finanzamt gewähren möchte, klingt paradox. Ein solcher Fall hat aber nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.
Das Corona-Virus ist für viele Unternehmen im In- und Ausland inzwischen zu einer echten Herausforderung geworden. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind derzeit noch nicht absehbar. Dass zahlreiche Unternehmen in schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werden, dürfte jedoch klar sein.