Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Von dieser Grundregel sieht das Umsatzsteuergesetz jedoch einige Ausnahmen vor, in denen der Leistungsempfänger steuerpflichtig ist.
Versuchen auch Sie, die Wartezeit Ihrer Kunden bzw. Patienten zu verkürzen, indem Sie sie mit einer umfangreichen Auswahl an Wartezimmerliteratur versorgen? Und haben Sie auch schon einmal darüber nachgedacht, die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen zu den bunten Blättern zu ziehen? Schließlich wird dieser Service von den Kunden heutzutage als selbstverständlich vorausgesetzt.
Als Unternehmer können Sie die Umsatzsteuer, die Sie an andere Unternehmer gezahlt haben, als Vorsteuer abziehen.
Normalerweise können Unternehmer, die Umsatzsteuer zahlen, einen Vorsteuerabzug geltend machen. Dazu müssen sie im Regelfall aber auch tatsächlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen.