Kaum eine Branche war in der letzten Zeit von so vielen umsatzsteuerlichen Änderungen betroffen wie die Baubranche. Und erst kürzlich hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) erneut zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen geäußert.
Kaum ein anderes Thema hat die Baubranche in letzter Zeit so bewegt wie der Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Für Leistungen zwischen zwei in der Branche tätigen Unternehmen gilt danach die Ausnahme, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies nicht für alle Branchenvertreter gilt: Vor allem bei Bauträgern als Leistungsempfängern findet seither kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft mehr statt.
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt unter anderem voraus, dass der Unternehmer bzw. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und der Erwerb des Liefergegenstands beim Abnehmer (in einem anderen EU-Mitgliedstaat) der Umsatzbesteuerung unterliegt. Der leistende Unternehmer muss diese Voraussetzungen buch- und belegmäßig nachweisen; in Beförderungs- oder Versendungsfällen muss er als Nachweis unter anderem das Doppel der Rechnung, einen handelsüblichen Beleg mit Angabe des Bestimmungsorts (insbesondere Lieferschein) und eine Empfangsbestätigung des Abnehmers vorlegen.
Für den Vorsteuerabzug müssen Sie als Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten. Diese muss bestimmte Angaben enthalten - unter anderem die Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers.