Für Dienstleistungen, die ein Unternehmer innerhalb der EU erbringt, muss er eine sogenannte Zusammenfassende Meldung abgeben. 
Das Prinzip ist ganz einfach: Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet den ausgewiesenen Steuerbetrag und muss ihn an das Finanzamt abführen. Die Fehlerquellen in diesem Zusammenhang sind dennoch vielfältig. Beispielsweise kann ein falscher Steuersatz angewendet und damit ein unrichtiger Steuerbetrag ausgewiesen werden.
Die Entnahme von Nahrungsmitteln aus dem unternehmerischen Bereich für den privaten Verzehr ist umsatzsteuerpflichtig. Damit Unternehmer nicht jede Entnahme einzeln aufzeichnen müssen, sieht die Finanzverwaltung pauschale monatliche Beträge vor. In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um diese Entnahmepauschalen bei einer Schlachterei mit einer Filiale, die zusätzlich Stände auf Wochenmärkten, einen Catering-Service und einen Mittagstisch betrieb. 
Verkauft man Waren über eine Internethandelsplattform, berechnet der Plattformbetreiber Gebühren hierfür. Die Gebühren setzen sich häufig aus einem monatlichen Grundbetrag und einer Provision pro Verkauf zusammen. Der Plattformbetreiber verrechnet diese zumeist direkt mit dem Verkaufserlös der Waren.