Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem aktuellen Fall zu Vorsteuer-Erstattungsansprüchen entschieden, die im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Bestellung eines sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden sind.
Im Regelfall wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Soll-Versteuerung). Die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen dann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das Finanzgericht München (FG) musste nun klären, ob auch im Gründungsjahr der Gesamtumsatz nach vereinbarten Entgelten zu bestimmen ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Lieferung einer Offshore-Bohreinheit nach dem Unionsrecht nicht steuerbefreit ist.
Mit der Beteiligung an einer Gesellschaft wird man nicht automatisch vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer. Das zeigt eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).