Jede Person, die in Deutschland steuerpflichtig ist, erhält eine steuerliche Identifikationsnummer (IDNr). Zuständig für deren Vergabe ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Wichtig ist die Nummer beispielsweise zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses und zur Beantragung von Kindergeld.
Wird ein Grundstück vererbt oder verschenkt, muss dessen Wert festgestellt werden, damit die korrekte Steuer ermittelt werden kann. Hierfür gibt es verschiedene Verfahren, die von der Art des Grundstücks abhängen. Ein Grundstück mit einem Mietshaus ist beispielsweise anders zu bewerten als ein unbebautes Grundstück. Aber auch wenn es Verfahren zur Feststellung eines Werts gibt, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert durch ein Gutachten nachzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde das Gutachten jedoch zu spät vorgelegt und es stellte sich daraufhin die Frage, wer die Kosten für die Klage übernehmen muss. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden.
Ist ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen und aus erheblichen Gründen verhindert (z.B. wegen Krankheit), sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten trotzdem durch, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.
Dauert ein Gerichtsverfahren unangemessen lang, kann die Klägerseite eine Entschädigungszahlung wegen überlanger Verfahrensdauer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geltend machen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Verfahrensdauer bei finanzgerichtlichen Klageverfahren mit typischem "Streitstoff" allerdings noch angemessen, wenn das Finanzgericht gut zwei Jahre nach dem Klageeingang damit beginnt, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen - und seine Aktivitäten dabei nicht mehr nennenswert unterbricht.  Der Zweijahreszeitraum ist keine feste Fristsetzung, die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Beteiligten.