Zur Wahrung der einmonatigen Einspruchsfrist genügt es bereits, wenn Steuerzahler einen Einspruch zunächst komplett ohne Begründung einlegen. Der angefochtene Steuerbescheid wird dadurch erst einmal offengehalten, so dass die Begründung auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist nachgereicht (oder erweitert) werden kann. Ist die nachgeschobene Begründung jedoch als eigenständiger Einspruch zu werten, weil sie sich zum Beispiel gegen einen völlig anderen Bescheid richtet, ist sie unzulässig, sofern sie nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Finanzamt eingeht. Einen solchen Fall hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) angenommen.
Ab dem 01.02.2014 sollten neue Regeln für Überweisungen innerhalb der EU gelten. Doch nun hat die EU-Kommission entschieden, den Übergangszeitraum für die Umstellung auf das SEPA-Zahlungssystem um sechs Monate zu verlängern. Denn die Umstellungsrate bei den Unternehmen, die primär von der Neuerung betroffen sind, sei noch nicht hoch genug, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Sofern Sie als Gesellschafter Einwendungen gegen den Steuerbescheid der Gesellschaft vorbringen möchten, können Sie diese nur in einem Verfahren gegen den Grundlagenbescheid geltend machen. Den Rechtsbehelf müssen Sie in der Regel also gegen den gesonderten Feststellungsbescheid über die Einkünfte der Gemeinschaft einlegen. Die Daten, die Sie betreffen, wandern aus diesem nämlich automatisch in Ihren persönlichen Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid - auch wenn sie falsch sind.
Die Neuerungen im Bereich der Reisekosten, die das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts mit sich bringt, treten am 01.01.2014 in Kraft. Von vielen Veränderungen profitieren insbesondere Arbeitnehmer, die vorwiegend auswärts tätig sind, wie etwa Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter, Kundendienstmonteure, Bauarbeiter, Handwerker sowie Fahrer bei Speditionsunternehmen und Kurierfahrer.