Es gibt Neuigkeiten zum Thema Mindestlohn: Die Aufwände der Unternehmer wurden jetzt verringert. Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz sind Unternehmer nämlich verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Bislang galt: Erst ab einer Grenze von mehr als 2.958 EUR brutto verstetigtem Arbeitsentgelt entfällt die Verpflichtung. Diese Einkommensschwelle wird mit der neuen Regelung, die seit dem 01.08.2015 gilt, ergänzt. Danach entfällt die Aufzeichnungspflicht bereits dann, wenn das verstetigte regelmäßige Arbeitsentgelt der letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate nachweislich über 2.000 EUR brutto lag. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zwölfmonatszeitraums unberücksichtigt.
Über die Pläne der Bundesregierung, kleinere Betriebe und Existenzgründer von entbehrlichen Berichts-, Melde- und Informationspflichten zu befreien, haben wir bereits im Frühling berichtet. Am 31.07.2015 ist das Bürokratieentlastungsgesetz nun auch verkündet worden.
Ein Steuerbescheid kann nur innerhalb einer ganz bestimmten Frist (Rechtsbehelfs- bzw. Verjährungsfrist) und unter Erfüllung bestimmter Gegebenheiten (Korrekturvorschrift) geändert werden. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit soll es den Parteien (Finanzamt und Steuerpflichtige) nicht möglich sein, den Bescheid jederzeit abzuwandeln.
Bei vielen Unternehmern stellt sich ein mulmiges Gefühl ein, wenn der Betriebsprüfer die digitalisierten Steuerdaten des Betriebs auf seinen Laptop lädt. Denn verlässt der Prüfer die geschützten Amts- oder Geschäftsräume, geht mit ihm auch der komplette "Datenschatz" der Firma auf Reisen. Nicht auszudenken, wenn die Informationen durch einen Diebstahl in die falschen Hände geraten.