Im Fall eines Einspruchs bleibt eine Steuernachzahlung, die sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, zunächst weiterhin fällig. Sofern das Finanzamt dem Einspruch nicht innerhalb der (regelmäßig vierwöchigen) Zahlungsfrist abhilft, muss der Einspruchsführer die Steuer also zunächst zahlen. Folgt das Amt dem Einspruchsbegehren später, erstattet es die zu viel gezahlte Steuer wieder zurück. Will der Einspruchsführer die strittige Steuer auch nicht vorübergehend zahlen, kann er beim Amt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen und die strittigen Steuerforderungen damit solange "einfrieren" lassen, bis über den Einspruch entschieden ist.
Was gilt, wenn das Finanzamt in einem Steuerbescheid etwas vergisst, sich nachträglich jedoch wieder "erinnert"? Darf es den Steuerbescheid ändern? Ist die Änderung zum Vorteil des Steuerpflichtigen, hat dieser sicher nichts dagegen. Eine Änderung zum Nachteil ist jedoch verständlicherweise ärgerlich. Grundsätzlich kann das Finanzamt, wenn es von einer neuen Tatsache erfährt, auch bestandskräftige - also eigentlich nicht änderbare - Bescheide korrigieren. Ist aber eine vergessene als neue Tatsache in diesem Sinne zu werten?
Für jeden Steuerbürger führt das Finanzamt ein sogenanntes Erhebungskonto, in dem sämtliche Steuerforderungen, Sollstellungen, Zahlungen und Umbuchungen aufgezeichnet sind. Wer in diese Daten einsehen will, darf hierfür im Regelfall nicht zur Kasse gebeten werden - dies geht aus einem neuen Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (VG) hervor.
Seit August 2013 steht "schwarz auf weiß" in der Abgabenordnung (AO) geschrieben, dass Einsprüche auch elektronisch eingereicht werden können. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Bürger sich auch mit einer einfachen Mail ohne besondere elektronische Signatur gegen einen Verwaltungsakt (z.B. Steuerbescheid) wenden können.